Der Heizkostenzuschuss des Landes NÖ kann nur auf dem Gemeindeamt des Hauptwohnsitzes vom 21. Oktober 2024 bis 31. März 2025 beantragt werden.
Sozial bedürftige Niederösterreicherinnen und Niederösterreichern erhalten vom Land NÖ einen einmaligen Heizkostenzuschuss für die Heizperiode 2024/25 in der Höhe von € 150,00.
Wer kann den Heizkostenzuschuss erhalten?
- Ausgleichszulagenbezieher*innen
- BezieherInnen einer Mindestpension nach § 293 ASVG
- Bezieher*innen einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die als arbeitssuchend gemeldet sind und deren Arbeitslosengeld/Notstandshilfe den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
- Sonstige Einkommensbezieher*innen, deren Familieneinkommen den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt. Derzeitige Ausgleichszulagenrichtsätze: Alleinstehend € 1.217,96 brutto, Ehepaar/ Lebensgemeinschaft €1.921,46.
Von der Förderung ausgenommen sind
- Personen, die keinen eigenen Haushalt führen
- Personen, die Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG beziehen
- Personen, die in Einrichtungen auf Kosten eines Sozialhilfeträgers untergebracht sind
- Personen, die keinen eigenen Heizaufwand haben, weil sie einen privatrechtlichen Anspruch auf Beheizung der Wohnung bzw. Bereitstellung von Brennmaterial besitzen (Ausgedinge, Pachtverträge, Deputate usw.) und diese Leistungen auch tatsächlich erhalten.
- alle sonstigen Personen, die keinen eigenen Aufwand für Heizkosten haben
- Asylwerbende Personen
Die Antragsformulare können Sie online herunterladen bzw. liegen im Rathaus in der Abteilung Soziales auf.
Besondere Hinweise: Die Förderung wird nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel gewährt. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Bitte beachten Sie die Förderkriterien des Landes NÖ!
Alle Informationen dazu (Voraussetzungen, Aufnahmen) sowie das Antragsformular zum Downloaden finden Sie unter: Heizkostenszuschuss - Land Niederösterreich (noe.gv.at)