Gebrauchsabgabe

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Gerasdorf bei Wien hat in seiner Sitzung am 13Dezember 2016 folgende

Verordnung über die Erhebung einer Gebrauchsabgabe

beschlossen:

 § 1

Für den über den widmungsmäßigen Zweck hinausgehenden Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde wird eine Gebrauchsabgabe nach den Bestimmungen des NÖ Gebrauchsabgabe­ gesetzes 1973LGBI. 3700, in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit dem NÖ Ge­brauchsabgabetarif 2017LGBI. Nr. 83/2016, wie folgt eingehoben:

 

§2

Die Gebrauchsabgabe ist von allen Gebrauchsarten des Tarifes des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 (NÖ Gebrauchsabgabetarif 2017) mit den dort angeführten Höchstsätzen zu entrichten.

 

§3

Diese Verordnung tritt mit 01Jänner 2017 in Kraft 

Zuständig