Die Nächtigungstaxe ist zur Weiterentwicklung und Förderung des Tourismus zu verwenden. Sie wird von jenen Personen, die im Gemeindegebiet in Gästeunterkünften nächtigen, eingehoben. Von der Entrichtung sind befreit:
· Personen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr
· Personen, die aus Anlass des Schulbesuches oder Zivildienstes im Gemeindegebiet nächtigen
· Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bei Nächtigungen in Jugendherbergen, Jugend- oder Erholungsheimen oder Ferienlagern, die von einer inländischen Wohlfahrtseinrichtung oder einer inländischen Jugendorganisation betrieben werden.
· Personen, die als Lehrling nächtigen
· Asylanten – Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, bei Nächtigungen in Gästeunterkünften
· Personen in Gästeunterkünften nach einem ununterbrochenem Aufenthalt von 2 Monaten
Die Nächtigungstaxe ist eine Selbstbemessungsabgabe und ist monatlich bis zum 15. des folgenden Monats an die Gemeinde abzuführen.
Von der eingehobenen Taxe sind von der Gemeinde 65 % an die NÖ Landesregierung abzuführen.