Bei Bauanzeigen genügt die Vorlage einer Skizze und einer Beschreibung in zweifacher Ausführung. Mittels Bauanzeige können nachstehende Bauvorhaben zur Kenntnis genommen werden:
- Wärmeschutzverkleidung
- Einfriedungen, die bauliche Anlagen sind oder die gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden
- Änderungen des Verwendungszwecks von Bauwerken z.B. Umwidmung Garage – Abstellraum
- Aufstellung von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400kW für Zentralheizungsanlagen
- Tragkonstruktion für Funkanlagen
- Senkgruben mit bis zu einem Fassungsvermögen von 60 m³
- Aufstellung und Austausch von Wärmeerzeugern
- Die Aufstellung von Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 50 kW (ausgenommen auf Bauwerken) im Grünland im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan.
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Die Aufstellung einer Gerätehütte und eines Gewächshauses im Bauland bis zu einem Ausmaß von 10 m² und 3 m Höhe ist bewilligungs- und anzeigefrei.
Ab Errichtung der jeweils zweiten Gerätehütte und des jeweils zweiten Gewächshauses ist das Bauvorhaben bewilligungspflichtig.
Die Bauanzeige hat eine Gültigkeit von 2 Jahren. Wird innerhalb dieser Frist kein Baubeginn gemeldet, erlischt diese. Ab Baubeginn ist das Bauvorhaben innerhalb von 5 Jahren fertigzustellen.