Folgende Vorhaben müssen der Baubehörde nichtgemeldet werden:
- Herstellung von Anschlussleitungen
- Auf- und Herstellung von Wasserbecken mit einem Fassungsvermögen bis zu 50m3 sowie Schwimmbeckenabdeckungen bis zu einer Höhe von 1,5m und Brunnen
- Abänderungen im Inneren des Gebäudes, die nicht die Standsicherheit und den Brandschutz beeinträchtigen.
- Aufstellung von Wärmepumpen (ausgenommen Wasser-Wasserwärmepumpe)
- Die Aufstellung einer Gerätehütte und eines Gewächshauses im Bauland bis zu einem Ausmaß von 10 m² und 3 m Höhe. Ab Errichtung der jeweils zweiten Gerätehütte und des jeweils zweiten Gewächshauses ist das Bauvorhaben anzeigepflichtig.
- Auf- und Herstellung von Hochständen, Gartengrillern, Spiel- und Sportgeräte, Rankgerüst, Marterln
- Treppenschrägaufzug innerhalb einer Wohnung
- Instandhaltung von Gebäuden wenn Form, Farbe und Material gleich bleiben